Zulassung mit Saisonkennzeichen

 

Die Zulassung eines Kraftfahrzeugs mit einem Saisonkennzeichen ist ein übliches Zulassungsverfahren, bei dem einmalig eine Zulassungsperiode für einen Zeitraum festgelegt wird. Für eine periodische Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung bedarf es danach keines weiteren Verwaltungsaktes der Straßenverkehrszulassungsbehörde. Die Inbetriebnahme ist nur während es gewählten Zeitraumes zulässig, dieser ist mindestens zwei und höchstens elf Monate lang. Eine Aufteilung auf zwei Zulassungsperioden in einem Kalenderjahr ist nicht zulässig.
Während der Ruhezeit ist ein Betrieb des Fahrzeugs mit einem Kurzzeitkennzeichen im Rahmen der dafür geltenden Vorschriften zulässig.
Zu dem Fahrzeug muß ein gültiger Kraftfahrzeugbrief vorliegen. Eine besondere Begutachtung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen vor der Saisonzulassung ist nur dann erforderlich, wenn das Fahrzeug längere Zeit abgemeldet war und dadurch der Fahrzeugbrief ungültig geworden ist oder wenn das Fahrzeug in der Bundesrepublik Deutschland ohne gültige Betriebserlaubnis ist (z. B. Auslandsimport).
Mit Saisonkennzeichen zugelassene Kraftfahrzeuge unterliegen uneingeschränkt der Pflicht zur Vorführung zur Hauptuntersuchung und zur Abgas-(Sonder-)-Untersuchung. Wenn der Termin zur Hauptuntersuchung in die Ruhezeit fällt, kann die Untersuchung anschließend nachgeholt werden. Es gilt eine Nachfrist von einem Monat.
Während der Ruhezeit darf das Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehrsraum in Betrieb genommen werden und auch nicht dort abgestellt sein. Der Halter ist verpflichtet, das Fahrzeug in der Ruhezeit aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen.
Die Besteuerung des Fahrzeugs mit Saisonzulassung erfolgt anteilig auf die Monate gerechnet nach der gültigen Kfz-Steuertabelle.
Die Versicherung des Fahrzeugs ist in der Ruhezeit beitragsfrei gestellt. Für die Vorlage bei der Zulassungsstelle geben die Versicherer besondere Doppelkarten für Saisonkennzeichen aus. Es empfiehlt sich, Vergleiche bei den Versicherern anzustellen, da die Berechnungsmodalitäten bei den einzelnen Versicherungsgesellschaften voneinander abweichen. Manche Versicherer berechnen für die Saisonzulassung prozentual höhere Prämien als bei regulärer Zulassung. Der Schadensfreiheitsrabatt ist davon jedoch nicht betroffen.