Anmerkungen zur Altauto-Verordnung (Merkblatt der Kreisverwaltung Euskirchen)

 

Mit Wirkung von 01.08.2000 wurde u.a. der Paragraf 27 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) geändert. Danach gilt ein vorübergehend stillgelegtes Fahrzeug nicht mehr nach 12 Monaten sondern erst nach Ablauf von 18 Monaten als endgültig aus dem Verkehr gezogen. Eine Fristverlängerung ist allerdings nicht mehr möglich. Diese Neuregelung betrifft alle Fahrzeuge, die nach dem 31.07.1999 stillgelegt worden sind bzw. stillgelegt werden.

Frage

Kurzinfo

Erläuterungen

Welche Fahrzeuge sind von der Altautoverordnung betroffen?

Alle Pkw mit mindestens vier Rädern und höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
a) die endgültig abgemeldet werden sollen oder
b) die länger als 18 Monate vorübergehend abgemeldet sind

Von der Altauto-Verordnung sind alle Pkw mit mindestens vier Rädern und höchstens acht Sitzplätzen (außer dem Fahrersitz) erfaßt. Sie betrifft zudem nur Fahrzeuge, die endgültig stillgelegt (abgemeldet) werden sollen oder die bereits länger als 18 Monate abgemeldet sind.
Damit werden unter anderem Nutzfahrzeuge, Dreiräder, Motorräder, Busse und Anhänger nicht von der Altauto-Verordnung erfaßt.

Wer ist zur Vorlage des Verwertungsnachweises oder der Verbleibserklärung verpflichtet?

Derjenige, der das Altauto abmeldet; dies ist entweder
a) der letzte im Fahrzeugbrief eingetragene Halter oder
b) der durch Kaufvertrag nachgewiesene Eigentümer / Besitzer (Käufer) oder
c) die Annahmestelle bzw. der Verwertungsbetrieb (wenn diese sich schriftlich dazu verpflichtet haben)

Wer das Altauto tatsächlich abmeldet, ist auch zur Vorlage des Verwertungsnachweises oder der Verbleibserklärung bei der Zulassungsstelle verpflichtet. Der Verwertungsnachweis kann auch von dem Verwertungsbetrieb oder der Annahmestelle vorgelegt werden, wenn diese sich Ihnen gegenüber schriftlich zur Vorlage bei der Zulassungsstelle verpflichtet haben.
Wichtiger Hinweis:
Sollten Sie Ihr Fahrzeug verkaufen, müssen Sie der Zulassungsstelle Namen und Anschrift des Käufers mitteilen sowie dessen Bestätigung über den Empfang der Fahrzeugpapiere vorlegen. Dies gilt auch bei bereits abgemeldeten Fahrzeugen.
Den Verkauf Ihres Fahrzeugs sollten Sie in jedem Fall vertraglich festhalten. Dies ist von Wichtigkeit, da der in den Fahrzeugpapieren eingetragene letzte Halter Ansprechpartner bleibt, sofern die entsprechenden Nachweise nicht vorgelegt werden. Erst wenn ein Kaufvertrag mit den vollständigen Angaben zum Käufer vorgelegt wird, geht die Pflicht zur Vorlage der NAchweise auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Verkauf ins Ausland.

Was muss bei der endgültigen Abmeldung vorgelegt werden?

Zusätzlich zu Kfz-Brief, Kfz-Schein und den Kennzeichenschildern der Verwertungsnachweis oder die Verbleibserklärung
Verwertungsnachweis = Verschrottung

Verbleibserklärung = Sammlerstück, längerfristige Reparatur, spätere Zulassung als Oldtimer, Lagerung, sonstiger Verbleib

Wenn Sie Ihr Auto endgültig stillegen wollen, müssen Sie dieses einem anerkannten Verwertungsbetrieb oder einer von diesemeingerichteten anerkannten Annahmestelle - dies kann auch ein anerkannter Kfz-Betrieb sein - überlassen.
Bei der Überlassung stellt der Verwertungsbetrieb bzw. die Annahmestelle einen sog. Verwertungsnachweis aus. Diesen legen Sie dann - neben Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein und Kennzeichen - bei der Abmeldung der Zulassungsstelle vor.Auch wenn das Fahrzeug im Ausland verschrottet werden soll, ist ein Verwertungsnachweis vorzulegen, der von dem im Ausland ansässigen Verwertungsbetrieb ausgestellt wird. Der ausländische Verwertungsbetrieb muß daher ebenfalls über die notwendige Anerkennung verfügen.
Soll das Fahrzeug zwar endgültig stillgelegt, aber nicht verwertet werden, sondern beispielsweise in Ihrem Besitz bleiben (z.B. Sammlerstück oder längerfristige Reparatur), so müssen Sie der Zulassungsstelle eine Verbleibserklärung abgeben. Diese ist auch in den Fällen vorzulegen, in denen ein Fahrzeug gestohlen wurde und der Halter unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen die endgültige Stillegung beantragt. Der Verbleibsort ist dann nicht näher zu bezeichnen.

Was muß bei der voübergehenden Abmeldung vorgelegt werden?

Zunächst ist keine Vorlage eines Verwertungsnachweises oder einer Verbleibserklärung notwendig. Aber:
Nachweise müssen vorgelegt werden, wenn
a) das Fahrzeug innerhalb von 18 Monaten endgültig aus dem Verkehr gezogen, d.h. verschrottet wird oder
b) nach Ablauf von 18 Monaten nach vorübergehender Abmeldung keine Wiederzulassung erfolgt

Wollen Sie Ihr Fahrzeug nicht endgültig, sondern nur vorübergehend stillegen, ergeben sich zunächst keine weiteren Formalitäten, d.h. dass bei der vorübergehenden Stillegung der Zulassungsstelle weder ein Verwertungsnachweis noch eine Verbleibserklärung vorgelegt werden muß.
Sollten Sie sich jedoch innerhalb von 18 Monaten seit der vorübergehenden Stillegung entschließen, Ihr Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr zu ziehen, müssen Sie der Zulassungsstelle entweder den Verwertungsnachweis oder die Verbleibserklärung vorlegen (zu a).
Zu beachten ist auch, dass Fahrzeuge nach Ablauf vom 18 Monaten nach vorübergehender Stillegung als endgültig stillgelegt gelten, so dass dann ebenfalls der VErwertungsnachweis oder die Verbleibserklärung vorzulagen ist (zu b).

Wohin mit dem Altauto und wer stellt den Verwertungsnachweis aus? (vorgeschriebenes Muster Par. 12 StVZO)

Anerkannte Verwertungsbetriebe oder von diesen eingerichtete, anerkannte Annahmestellen (auch Kfz-Betriebe)

Die anerkannten Verwertungsbetriebe können bei der jeweils zuständigen Zulassungsstelle erfragt werden.

Wo sind Verbleibserklärungen erhältlich? (vorgeschriebenes Muster Par. 13 StVZO)

Im Fachhandel oder bei der Zulassungsstelle (gegen eine Gebühr von 0,60 DM - Stand 04/98)

Die Verbleibserklärung ist im Verlags-Fachhandel oder bei der Zulassungsstelle (gegen eine Gebühr von 0,60 DM pro Formular - Stand 04/98) erhältlich.
Den Verwertungsnachweis erhalten Sie ausschließlich von dem Verwertungsbetrieb oder der Annahmestelle.

Welche Gebühren fallen bei der endgültigen Abmeldung an?

Abmeldung mit Verbleibserklärung oder Verwertungsnachweis: zuzüglich der Abmeldegebühr 10,00 DM (Stand 04/98, Kreis Euskirchen)
Abmeldung ohne Verbleibserklärung oder Verwertungsnachweis: zuzüglich zur Abmeldegebühr 20,00 DM (Stand 04/98, Kreis Euskirchen)

Da nur bei endgültigen Abmeldungen die Pflicht zur Vorlage von Verwertungsnachweisen oder Verbleibserklärungen besteht, erhöht sich auch nur in diesen Fällen die jeweilige Abmeldegebühr um 10,00 bzw. 20,00 DM. Diese Gebühren berücksichtigen den erhöhten Verwaltungsaufwand der Kfz-Zulassungsstellen bei der Prüfung der Nachweise.
Die Gebühren bei vorübergehenden Abmeldungen erhöhen sich nicht.

 

Die Ausführungen in der Tabelle sind einem "Merkblatt zur Durchführung der Altauto-Verordnung" entnommen, das die Kreisverwaltung Euskirchen im April 98 erstellt und zur Mitnahme im Straßenverkehrsamt ausgelegt hat.
In Bezug auf die Fristen für die vorübergehende Stillegung habe ich die Inhalte redaktionell überarbeitet und an die gegenwärtige Gesetzeslage angeglichen.